Artikel 153 EAG-Vertrag

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 153

Artikel 153

Der Gerichtshof ist für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zuständig, die in einem von der Gemeinschaft oder für ihre Rechnung abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag enthalten ist.

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