Artikel 152 EAG-Vertrag

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 152

Artikel 152

Der Gerichtshof ist für alle Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen zuständig, die im Statut der Beamten festgelegt sind oder sich aus den Beschäftigungsbedingungen für die Bediensteten ergeben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)