Artikel 151
Das Europäische Patentamt als Anmeldeamt
(1) Das Europäische Patentamt kann Anmeldeamt im Sinn des Artikels 2 Ziffer xv des Zusammenarbeitsvertrags sein, wenn der Anmelder Staatsangehöriger eines Vertragsstaats dieses Übereinkommens ist, für den der Zusammenarbeitsvertrag in Kraft getreten ist; das gleiche gilt, wenn der Anmelder in diesem Staat seinen Wohnsitz oder Sitz hat.
(2) Das Europäische Patentamt kann auch Anmeldeamt sein, wenn der Anmelder Staatsangehöriger eines Staats ist, der nicht Vertragsstaat dieses Übereinkommens, jedoch Vertragsstaat des Zusammenarbeitsvertrags ist und er mit der Organisation eine Vereinbarung geschlossen hat, nach der das Europäische Patentamt nach Maßgabe des Zusammenarbeitsvertrags an Stelle des nationalen Amts dieses Staats als Anmeldeamt tätig wird; das gleiche gilt, wenn der Anmelder in diesem Staat seinen Wohnsitz oder Sitz hat.
(3) Vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrats wird das Europäische Patentamt auf Grund einer zwischen der Organisation und dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum geschlossenen Vereinbarung auch für andere Anmelder als Anmeldeamt tätig.
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