Artikel 151
Der Gerichtshof ist für Streitsachen über den in Artikel 188 Absatz 2 vorgesehenen Schadensersatz zuständig.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Der Gerichtshof ist für Streitsachen über den in Artikel 188 Absatz 2 vorgesehenen Schadensersatz zuständig.
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