Artikel 150 EAG-Vertrag

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 150

Artikel 150

Der Gerichtshof entscheidet im Wege der Vorabentscheidung

  1. a) über die Auslegung dieses Vertrags,
  2. b) über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe der Gemeinschaft,
  3. c) über die Auslegung der Satzungen der durch den Rat geschaffenen Einrichtungen, soweit diese Satzungen nicht etwas anderes bestimmen.

    Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.

    Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofes verpflichtet.

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