Artikel 14Unterzeichnung Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO)

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1998

Artikel 14
Unterzeichnung

(1) Jeder Staat, dessen Fernmeldeverwaltung Mitglied der CEPT ist, kann Vertragspartei dieses Übereinkommens werden,

  1. 1. indem er es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder
  2. 2. indem er es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet und später ratifiziert, annimmt oder genehmigt.

(2) Dieses Übereinkommen liegt vom 23. Juni 1993 bis zu seinem Inkrafttreten zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf.

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