ARTIKEL 14bis
(1) In bezug auf die Originale von Werken der bildenden Künste und die Originalhandschriften der Schriftsteller und Komponisten genießt der Urheber - oder nach seinem Tode die von der Landesgesetzgebung dazu berufenen Personen oder Institutionen - ein unveräußerliches Recht auf Beteiligung an den Verkaufsgeschäften, deren Gegenstand das Werk nach der ersten Veräußerung durch den Urheber bildet.
(2) Der im vorhergehenden Absatz vorgesehene Schutz kann in jedem Verbandsland nur beansprucht werden, sofern die Heimatgesetzgebung des Urhebers diesen Schutz zugesteht und soweit es die Gesetzgebung des Landes zuläßt, wo dieser Schutz beansprucht wird.
(3) Das Verfahren und das Ausmaß der Beteiligung werden von der Gesetzgebung der einzelnen Länder bestimmt.
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