Artikel 14 Vertrag zwischen Österreich und Niederlande über die Binnenschiffahrt

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 14

(1) Die in den Artikeln 6, 7 und 13 Abs. 3 zweiter Satz vorgesehenen Vereinbarungen kommen dadurch zustande, daß die zuständigen Behörden einander ihr Einverständnis mit den vom Gemischten Ausschuß unterbreiteten Vorschlägen schriftlich mitteilen.

(2) Kann eine Einigung im Gemischten Ausschuß nicht erzielt werden, treten auf Antrag einer Vertragspartei die Vertreter der Vertragsstaaten innerhalb von vier Wochen zu Konsultationen zusammen. Vorbehaltlich einer anderen einvernehmlichen Regelung finden diese Konsultationen in dem Vertragsstaat statt, der den Vorsitzenden im Gemischten Ausschuß stellt.

jetzt Artikel 10

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020

Gesetzesnummer

10012172

Dokumentnummer

NOR12153219

alte Dokumentnummer

N9199223790J

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