Artikel 14
Gemischter Streifendienst entlang der Grenze
(1) Zwecks Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, zur Bekämpfung von Straftaten sowie zur Grenzüberwachung sind die Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien befugt, bis zu einer Entfernung von 10 Kilometern entlang der Staatsgrenze einen gemischten Streifendienst durchführen.
(2) In Ausübung des gemischten Streifendienstes sind auch die Beamten der anderen Vertragspartei befugt, die Identität von Personen festzustellen und diese, sofern sie sich der Kontrolle zu entziehen suchen, nach Maßgabe des nationalen Rechts der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Amtshandlung erfolgt, anzuhalten.
(3) Andere Zwangsmaßnahmen vorzunehmen, sind nur Beamte der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet eingeschritten wird, berechtigt, es sei denn, dass der Erfolg der Amtshandlung ohne Einschreiten der Beamten der anderen Vertragspartei gefährdet wäre oder erheblich erschwert würde.
(4) Auf die Durchführung der Amtshandlungen ist das Recht jener Vertragspartei anzuwenden, auf deren Hoheitsgebiet die Beamten tätig werden.
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