ARTIKEL 14
Artikel 14
(1) Die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben im Rahmen des Haushalts sowie die Bilanz der Aktiva und Passiva des Zentrums unterliegen nach Maßgabe der Finanzordnung der Prüfung durch Rechnungsprüfer, die volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten. Durch diese Prüfung, die anhand von Belegen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle durchgeführt wird, stellen die Rechnungsprüfer die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben fest und überzeugen sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung des Zentrums. Die Rechnungsprüfer legen dem Rat einen Bericht über den Jahresabschluß vor.
(2) Der Rat legt auf Vorschlag des Finanzausschusses nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe e die Zahl der Rechnungsprüfer, die Dauer ihrer Amtszeit sowie die Höhe ihrer Bezüge fest und ernennt die Rechnungsprüfer.
(3) Der Direktor stellt den Rechnungsprüfern alle Informationen zur Verfügung und gewährt ihnen jegliche Unterstützung, die sie für die in Absatz 1 genannte Prüfung benötigen.
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