Artikel 14 Soziale Sicherheit (Brasilien)

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.3.2026

Teil 1

LEISTUNGEN NACH DEN ÖSTERREICHISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 14

Besondere Bestimmungen für Österreich

Beanspruchen eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten zurückgelegt hat, oder ihre Hinterbliebenen Leistungen, so hat die Österreichische Einrichtung, der die Anwendung des Abkommens obliegt, nach den österreichischen Rechtsvorschriften festzustellen, ob die betreffende Person unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 13 und unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung hat:

  1. (a) Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften die Gewährung bestimmter Leistungen von der Zurücklegung der Versicherungszeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem besteht, oder in einem bestimmten Beruf oder in einer bestimmten Beschäftigung ab, so sind für die Gewährung dieser Leistungen die nach den brasilianischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten nur zu berücksichtigen, wenn sie im gleichen Beruf oder in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind.
  2. (b) Verlängern nach den österreichischen Rechtsvorschriften Zeiten der Pensionsgewährung den Beobachtungszeitraum, in dem die Versicherungszeiten bis zu dem in Betracht kommenden Zeitpunkt zurückgelegt sein müssen, so verlängert sich dieser Zeitraum auch durch entsprechende Zeiten der Pensionsgewährung nach den brasilianischen Rechtsvorschriften.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026

Gesetzesnummer

20013094

Dokumentnummer

NOR40275362

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