Artikel 14 Soziale Sicherheit (Australien)

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1992

ABSCHNITT IV

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN UND VERWALTUNGSHILFE

Artikel 14

Artikel 14

Einreichung von Schriftstücken

(1) Der Tag, an dem ein Antrag, eine Erklärung oder ein Rechtsmittel betreffend die Feststellung oder die Zahlung einer Leistung nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung des anderen Vertragsstaates eingereicht wird, gilt in bezug auf alle damit zusammenhängenden Angelegenheiten als Tag der Einreichung dieses Schriftstückes bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung des ersten Vertragsstaates.

(2) Ein Antrag auf eine Leistung nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, auf die der Antragsteller Anspruch haben könnte, wenn er bei der Antragstellung angibt, daß die Person, auf Grund deren Versicherungslaufbahn die Leistung beantragt wird, nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates in Betracht kommende Wohnsitzzeiten oder Versicherungszeiten zurückgelegt hat, und wenn

  1. a) der Antrag beim Träger des anderen Vertragsstaates gestellt wird, oder
  2. b) der Antrag beim Träger des ersten Vertragsstaates gestellt wird und dieser Träger den Antrag innerhalb von drei Monaten nach dessen Einreichung bei diesem Träger an den zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates übermittelt.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 hat die in Anspruch genommene Stelle diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel unverzüglich der entsprechenden zuständigen Stelle des anderen Vertragsstaates zu übermitteln.

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