Artikel 14 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Verwundete und Kranke im Felde

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 14

— Viertes Kapitel.

Gebäude und Ausrüstung.

Artikel 14. Die beweglichen Sanitätsformationen jeglicher Art behalten, wenn sie in die Hand des Feindes fallen, ihre Ausrüstung, ihre Beförderungsmittel und ihr Begleitpersonal.

Indessen darf die zuständige Militärbehörde zur Versorgung der Verwundeten und Kranken davon Gebrauch machen. Die Rückgabe hat nach Maßgabe der für das Sanitätspersonal vorgesehenen Regelung und, soweit möglich, zur selben Zeit zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

10000190

Dokumentnummer

NOR12003185

alte Dokumentnummer

N1193624222L

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