Artikel 14 Satzung der Internationalen Organisation für Migration

Alte FassungIn Kraft seit 25.1.1990

Artikel 14

1. Der Exekutivausschuß tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Nach Bedarf tritt er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben zusammen, wenn dies

  1. a) von seinem Vorsitzenden,
  2. b) vom Rat,
  3. c) vom Generaldirektor nach Konsultierung des Ratsvorsitzenden,
  4. d) von der Mehrheit seiner Mitglieder

    beantragt wird.

2. Der Exekutivausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für jeweils ein Jahr.

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