Artikel 14
1. Der Exekutivausschuß tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Nach Bedarf tritt er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben zusammen, wenn dies
- a) von seinem Vorsitzenden,
- b) vom Rat,
- c) vom Generaldirektor nach Konsultierung des Ratsvorsitzenden,
- d) von der Mehrheit seiner Mitglieder
beantragt wird.
2. Der Exekutivausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für jeweils ein Jahr.
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