Unterabschnitt B)
Landesgesundheitsfonds
Artikel 14
Einrichtung der Landesgesundheitsfonds
(1) Zur Wahrnehmung von Aufgaben aufgrund dieser Vereinbarung haben die Länder für jedes Bundesland oder nach Maßgabe einer Einigung der jeweiligen Länder für mehrere Bundesländer gemeinsam einen Landesgesundheitsfonds in Form eines öffentlich-rechtlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit einzurichten. Die Landesfonds entsprechend der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung, BGBl. I Nr. 60/2002, werden durch die Landesgesundheitsfonds ersetzt.
(2) Bei der Einrichtung und Tätigkeit von Landesgesundheitsfonds haben jedenfalls zwischen den Ländern akkordierte und die Vergleichbarkeit gewährleistende Verrechnungsvorschriften Anwendung zu finden und eine periodengerechte Abgrenzung der Mittel der Landesgesundheitsfonds zu erfolgen.
(3) Auf der Grundlage des Modells der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung sind den Trägern folgender Krankenanstalten, soweit diese Krankenanstalten im Jahr 1996 Zuschüsse des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds erhalten haben, von den Landesgesundheitsfonds Zahlungen zu gewähren:
- 1. Öffentliche Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 KAKuG mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie und
- 2. private Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 KAKuG bezeichneten Art, die gemäß § 16 KAKuG gemeinnützig geführte Krankenanstalten sind.
(4) Ebenfalls auf der Grundlage des Modells der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung sind dem Träger des Geriatrischen Krankenhauses der Stadt Graz vom Steirischen Landesgesundheitsfonds Zahlungen zu gewähren. Dies ab dem Zeitpunkt, für den seitens der Sozialversicherung zusätzlich zu den sonstigen finanziellen Regelungen dieser Vereinbarung jährliche Zahlungen an den Steirischen Landesgesundheitsfonds für die Behandlung sozialversicherter Patientinnen und Patienten im Geriatrischen Krankenhaus der Stadt Graz erfolgen. Die Zahlungen der Sozialversicherung sind nach Maßgabe eines Vertrages zwischen dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger und dem Steirischen Landesgesundheitsfonds zu leisten, welcher nach Vorliegen einer externen Studie über die Versorgungssituation im Raum Graz auch betreffend die Akutgeriatrie/Remobilisation abgeschlossen wird. Diese spezielle Finanzierung des Geriatrischen Krankenhauses der Stadt Graz hat keinerlei Auswirkung auf die Finanzierung der übrigen Landesgesundheitsfonds.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2025
Gesetzesnummer
20004192
Dokumentnummer
NOR40066174
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