Das „Änderungsprotokoll“ vom 24. Mai 1983, BGBl. Nr. 304/1994 wurde eingearbeitet.
Artikel 14 – Nichterfüllung von Verpflichtungen
(1) Ein Mitgliedstaat, der seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nachkommt, verliert seine Mitgliedschaft in der EUMETSAT, wenn der Rat dies nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b beschließt, wobei der betreffende Staat an der Abstimmung über diesen Punkt nicht teilnimmt. Der Beschluß wird zu einem vom Rat beschlossenen Zeitpunkt wirksam.
(2) Wird ein Mitgliedstaat von dem Übereinkommen ausgeschlossen, so werden die Beitragsschlüssel für den Allgemeinen Haushalt und für die Pflichtprogramme nach Artikel 10 Absatz 2 angepaßt. Die Teilnehmerstaaten beschließen über die Anpassung von Beitragsschlüsseln nach einem Ausschluß von freiwilligen Programmen entsprechend den in der Programmerklärung festgelegten Regeln.
Das „Änderungsprotokoll“ vom 24. Mai 1983, BGBl. Nr. 304/1994 wurde eingearbeitet.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2023
Gesetzesnummer
10012389
Dokumentnummer
NOR12155238
alte Dokumentnummer
N9199437350J
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