Artikel 14
Genehmigung von medizinisch-technischen Großgeräten in Krankenanstalten
(1) Der Fonds wird medizinisch-technische Großgeräte in Krankenanstalten, deren Träger zuschußberechtigt sind, als Voraussetzung für die Gewährung von Investitionszuschüssen, Betriebs- und sonstigen Zuschüssen gemäß Art. 21 für diese Geräte zu genehmigen haben.
(2) Medizinisch-technische Großgeräte im Sinne des Abs. 1 werden sein:
- 1. Diagnosegeräte:
- a) Computer-Tomographen,
- b) Emissions-Computer-Tomographen,
- c) Kernspin-Tomographen,
- d) Koronarangiographische Arbeitsplätze,
- e) Digitale Subtraktions-Angiographiegeräte,
- f) Positronen-Emissionstomograph,
- 2. Therapiegeräte:
- a) Tele-Kobalt-Therapiegeräte,
- b) Linearbeschleuniger,
- c) Stoßwellenlithotripter,
- d) Kreisbeschleuniger;
- 3. Weitere Diagnose- oder Therapiegeräte, die der Fonds durch Erlassung von Richtlinien gemäß Abs. 3 bestimmt.
(3) Als Grundlage für die Genehmigung im Sinne des Abs. 1 wird der Fonds Richtlinien (einschließlich Kriterien einer bundesweiten Bedarfs- und Standortplanung für medizinisch-technische Großgeräte) zu erlassen haben.
(4) Die für die Erteilung der Bewilligung geltenden landesgesetzlichen Bestimmungen werden unberührt bleiben.
Schlagworte
Diagnosegerät, Bedarfsplanung
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2025
Gesetzesnummer
10000947
Dokumentnummer
NOR12012253
alte Dokumentnummer
N1198810266F
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)