Artikel 14 Informationsaustauschverfahren bei technischen Vorschriften

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1990

Artikel 14

Artikel 14

Dieses Übereinkommen wird auf Notifikationen von Entwürfen technischer Vorschriften über Produktionsverfahren und -methoden ausgedehnt, sobald die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die hierfür erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.

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