Artikel 14. Haager Prozeßübereinkommen

Alte FassungIn Kraft seit 27.4.1909

Artikel 14.

Die Gerichtsbehörde hat bei der Erledigung des Ersuchens hinsichtlich der Formen des Verfahrens die Gesetze des eigenen Landes anzuwenden.

Es ist jedoch dem Antrage der ersuchenden Behörde, daß nach einer besonderen Form verfahren werde, zu entsprechen, sofern diese Form der Gesetzgebung des ersuchten Staates nicht zuwiderläuft.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2018

Gesetzesnummer

10001725

Dokumentnummer

NOR12023150

alte Dokumentnummer

N2190916115T

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