Artikel 14.
Die Gerichtsbehörde hat bei der Erledigung des Ersuchens hinsichtlich der Formen des Verfahrens die Gesetze des eigenen Landes anzuwenden.
Es ist jedoch dem Antrage der ersuchenden Behörde, daß nach einer besonderen Form verfahren werde, zu entsprechen, sofern diese Form der Gesetzgebung des ersuchten Staates nicht zuwiderläuft.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2018
Gesetzesnummer
10001725
Dokumentnummer
NOR12023150
alte Dokumentnummer
N2190916115T
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