Artikel 14 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1998

Artikel 14

Ausgewogene Vertretung der Geschlechter

Bei den nach diesem und dem folgenden Kapitel vorzunehmenden Ernennungen verfolgt der Gerichtshof eine Politik, die auf eine ausgeglichene Vertretung der Geschlechter gerichtet ist.

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