Artikel 14 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Gültigkeitsdauer; Verlängerung

Artikel 14

Die Gültigkeitsdauer der Bürgschaftsbescheinigung darf zwei Jahre nicht überschreiten. Sie kann jedoch von der Zollstelle der Bürgschaftsleistung einmal um höchstens zwei Jahre verlängert werden.

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