Artikel 14 Doppelbesteuerung – Entlastung bei Quellensteuern (Frankreich)

Alte FassungIn Kraft seit 14.9.1961

Artikel 14

(1) Diese Vereinbarung ist in deutscher und französischer Sprache abgefaßt, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind. Sie tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und findet erstmals Anwendung auf die im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen, die nach dem 14. Dezember 1961 ausgezahlt werden (Artikel 28 Absatz 2 Ziffer 1 des Abkommens).

(2) Diese Vereinbarung kann im gegenseitigen Einverständnis jederzeit durch Schriftenwechsel abgeändert oder ergänzt werden.

(3) Die Vereinbarung kann von jeder der beiden Parteien mindestens sechs Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden; sie erlischt im Fall einer solchen Kündigung mit Ablauf des Kalenderjahres. Rückerstattungsanträge und Anträge auf Nichterhebung der Steuern, die der Einreichungsbehörde vor diesem Zeitpunkt übergeben worden sind, sollen indessen noch nach dem in der vorliegenden Vereinbarung vorgesehenen Verfahren erledigt werden.

Sobald eine Kündigung erfolgt ist, sollen unverzüglich Verhandlungen über den Abschluß einer neuen Vereinbarung aufgenommen werden.

Wien, am 13. Oktober 1961

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2022

Gesetzesnummer

10003949

Dokumentnummer

NOR12044316

alte Dokumentnummer

N3196237924J

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