Zum Bezugszeitraum: vgl. Art. 28 Abs. 2
ARTIKEL 14
Selbständige Arbeit
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden; bei Vorliegen nachstehender Voraussetzungen dürfen solche Einkünfte im anderen Vertragsstaat besteuert werden:
- a) wenn der Empfänger sich im anderen Vertragsstaat insgesamt mindestens 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält; oder
- b) wenn die Vergütung von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person gezahlt oder von einer im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebsstätte getragen wird.
(2) Der Ausdruck „freier Beruf“ umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.
(3) Vorbehaltlich des Artikels 12 sind die Absätze 1 und 2 dieses Artikels nach Maßgabe des innerstaatlichen Steuerrechts eines Vertragsstaats auf Einkünfte anzuwenden, die ein Unternehmen als Entgelt dafür erzielt, daß es durch seine Angestellten freiberufliche Leistungen, wie wissenschaftliche Tätigkeiten oder Leistungen von Rechtsanwälten, Ingenieuren, Architekten, Zahnärzten oder Buchsachverständigen erbringt.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2017
Gesetzesnummer
10004516
Dokumentnummer
NOR12049075
alte Dokumentnummer
N3198711894L
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