Artikel 14 DBA – Daenemark

Alte FassungIn Kraft seit 26.2.1962

Artikel 14

Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten als berufsmäßiger Künstler, wie z. B. als Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, Artist oder Sportler, Einkünfte aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit aus dem anderen Vertragstaat, so steht das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte abweichend von den Bestimmungen der Artikel 11 und Artikel 13 Absatz 2 nur dem Staat zu, in dem sie diese Tätigkeit ausübt. Soweit einer der Vertragstaaten von dem ihm in diesem Artikel zugeteilten Besteuerungsrecht auf Grund seiner Gesetzgebung keinen Gebrauch machen kann, bleibt das Besteuerungsrecht des anderen Staates aufrecht.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

10003950

Dokumentnummer

NOR12044188

alte Dokumentnummer

N3196217795L

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