Artikel 14 Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds – Verlautbarung des Statuts

Alte FassungIn Kraft seit 23.6.1925

Artikel 14

Artikel 14. Kleinwirtschaftssiedlungen.

Kleinwirtschaftssiedlungen sind Siedlerstellen mit einem Ausmaße bis zu 5000 m2 für jede Stelle; sie dienen der Garten- und Landwirtschaft und sollen von den Siedlern und ihren Familien in der Regel allein bewirtschaftet werden können. Gruppen von Kleinwirtschaftssiedlungen können auch Arbeitsstätten und Wohlfahrtseinrichtungen, wie Leseräume, Kindergärten, Spielplätze u. dgl., umfassen. Die Bewirtschaftung der Kleinwirtschaftssiedlungen kann auch durch genossenschaftlichen Gemeinbetrieb erfolgen. Für die Anlage und Ausstattung von Kleinwirtschaftssiedlungen sind die vom Amte herausgegebenen Richtlinien maßgebend.

Schlagworte

Gartenwirtschaft

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10011202

Dokumentnummer

NOR12144256

alte Dokumentnummer

N9192537433L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)