Artikel 14
Artikel 14. Kleinwirtschaftssiedlungen.
Kleinwirtschaftssiedlungen sind Siedlerstellen mit einem Ausmaße bis zu 5000 m2 für jede Stelle; sie dienen der Garten- und Landwirtschaft und sollen von den Siedlern und ihren Familien in der Regel allein bewirtschaftet werden können. Gruppen von Kleinwirtschaftssiedlungen können auch Arbeitsstätten und Wohlfahrtseinrichtungen, wie Leseräume, Kindergärten, Spielplätze u. dgl., umfassen. Die Bewirtschaftung der Kleinwirtschaftssiedlungen kann auch durch genossenschaftlichen Gemeinbetrieb erfolgen. Für die Anlage und Ausstattung von Kleinwirtschaftssiedlungen sind die vom Amte herausgegebenen Richtlinien maßgebend.
Schlagworte
Gartenwirtschaft
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2025
Gesetzesnummer
10011202
Dokumentnummer
NOR12144256
alte Dokumentnummer
N9192537433L
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