Artikel 14
Verweisungen
Artikel XIV. So weit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen und nicht Abweichendes bestimmt ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2018
Gesetzesnummer
20010198
Dokumentnummer
NOR40201933
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