Artikel 14
Artikel XIV. Die Regelungen, nach denen die Ausgaben für die Anzahl und die Kategorie der bei einem Organ des Bundes im Jahre 1997 verwendeten Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge bestritten werden dürfen, werden durch den Fahrzeugplan für das Jahr 1997 (Anlage IV) (Anm.: Anlage teilweise nicht darstellbar) getroffen.
Schlagworte
Kraftfahrzeug, Luftfahrzeug
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2018
Gesetzesnummer
10005033
Dokumentnummer
NOR12055166
alte Dokumentnummer
N3199655487J
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