Artikel 14 Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften (Slowenien)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Artikel 14

(1) Die in diesem Abkommen vorgesehene Unterstützung findet unmittelbar zwischen den Zollverwaltungen der Vertragsparteien statt.

(2) Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien können bei Behandlung der Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben und weder außenpolitischer noch völkerrechtlicher Natur sind, unmittelbar miteinander verkehren.

(3) Das Bundesministerium für Finanzen und das Finanzministerium (Zollverwaltung) der Republik Slowenien werden nach gegenseitiger Fühlungnahme die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie werden Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens auftreten könnten, einvernehmlich lösen.

(4) Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen und des Finanzministeriums (Zollverwaltung) der Republik Slowenien werden jährlich mindestens einmal zur Besprechung der sich aus diesem Abkommen ergebenden Aufgaben zusammentreffen. Sie werden dafür sorgen, daß die ihnen nachgeordneten Dienststellen zur Wahrnehmung der ihnen zugewiesenen Aufgaben in ständiger unmittelbarer Verbindung stehen.

(5) Der schriftliche Verkehr zwischen den Zollverwaltungen der Vertragsparteien findet in der Regel in deutscher und in slowenischer Sprache statt.

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