Artikel 14
(1) Artikel XIV.Für die Ernennung der fachmännischen Laienrichter bei den Oberlandesgerichten gelten sinngemäß die Vorschriften über die Ernennung der Laienrichter bei den Gerichtshöfen erster Instanz. Die nach diesen Vorschriften den Gerichtshöfen erster Instanz, ihren Präsidenten und ihren Personalsenaten zukommenden Geschäfte obliegen bei der Ernennung der fachmännischen Laienrichter für die Oberlandesgerichte diesen Gerichten, ihren Präsidenten und ihren Personalsenaten.
(2) Zu fachmännischen Laienrichtern bei den Oberlandesgerichten sind tunlichst solche Personen zu ernennen, die schon durch längere Zeit bei Gerichtshöfen erster Instanz als Laienrichter zufriedenstellend tätig waren.
1. Die Berggerichtsbarkeit ist insbesondere durch Art. II Z 23 der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. Nr. 135/1983, aufgehoben worden.
2. Zu Abs. 1 siehe die Verordnung RGBl. Nr. 129/1897 und §§ 2 und 6 Z 2 des GOG 1945, StGBl. Nr. 47/1945.
3. Zu fachkundigen Laienrichtern im Arbeits- und Sozialgerichtsverfahren siehe §§ 17 bis 29 und 33 ASGG, BGBl. Nr. 104/1985.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2022
Gesetzesnummer
10000170
Dokumentnummer
NOR12003137
alte Dokumentnummer
N1193310017G
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