Artikel 14 Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung)

Alte FassungIn Kraft seit 09.6.1980

Artikel 14

  1. 1. Falls die universellen Ausstellungen nationale Pavillons umfassen, errichten alle teilnehmenden Regierungen ihre Pavillons auf eigene Kosten. Mit vorheriger Zustimmung des Büros können jedoch die Veranstalter von universellen Ausstellungen ausnahmsweise Stände errichten, die dazu bestimmt sind, an Regierungen vermietet zu werden, die nicht in der Lage sind, nationale Pavillons zu errichten.
  2. 2. Bei den Fachausstellungen obliegt die Errichtung der Baulichkeiten den Veranstaltern.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10000685

Dokumentnummer

NOR12009680

alte Dokumentnummer

N1198014918R

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