Artikel 14 Abkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Slowenien)

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2002

Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 65/2022 als beendet anzusehen.

Artikel 14

Anwendung des Abkommens

Dieses Abkommen gilt für alle Investitionen, die Investoren der einen Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften sowohl vor als auch nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen haben oder vornehmen werden. Dieses Abkommen gilt nicht für Investitionen, die einem Streitbeilegungsverfahren gemäß dem am 25. Oktober 1989 unterzeichneten Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Förderung und den Schutz von Investitionen 2) unterworfen wurden, das auf sie bis zur Streitbeilegung weiterhin Anwendung findet.

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2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 152/1991 idF BGBl. Nr. 714/1993

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2022

Gesetzesnummer

20001771

Dokumentnummer

NOR40028150

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