Artikel 14 Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

Alte FassungIn Kraft seit 02.2.1957

Artikel 14

Das Zeichen [Signal] „KREUZUNG" (I, 7) wird, wenn es notwendig ist, vor einer Gabelung, Kreuzung oder Einmündung aufgestellt. In Ortschaften wird dieses Zeichen [Signal] nur ausnahmsweise angebracht.

Zusatzdokumente: image001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)