Artikel 149 EAG-Vertrag

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 149

Artikel 149

Das Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt oder dessen Untätigkeit als vertragswidrig erklärt worden ist, hat die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.

Diese Verpflichtung besteht unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung des Artikels 188 Absatz 2 ergeben.

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