Artikel 147 EAG-Vertrag

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 147

Artikel 147

Ist die Klage begründet, so erklärt der Gerichtshof die angefochtene Handlung für nichtig.

Erklärt der Gerichtshof eine Verordnung für nichtig, so bezeichnet er, falls er dies für notwendig hält, diejenigen ihrer Wirkungen, die als fortgeltend zu betrachten sind.

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