Artikel 147 AEUV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

ARTIKEL 147 (ex-Artikel 124)

Artikel 147

Die Verwaltung des Fonds obliegt der Kommission.

Die Kommission wird hierbei von einem Ausschuß unterstützt, der aus Vertretern der Regierungen sowie der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerverbände besteht; den Vorsitz führt ein Mitglied der Kommission.

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