Artikel 144 AEUV

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1999

ARTIKEL 144 (ex-Artikel 121)

Artikel 144

Nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses kann der Rat einstimmig der Kommission Aufgaben übertragen, welche die Durchführung gemeinsamer Maßnahmen insbesondere auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit der in den Artikeln 39 bis 42 erwähnten aus- oder einwandernden Arbeitskräfte betreffen.

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