Artikel 143 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 19.12.1945

Artikel 143

Artikel 143. Die Anklage gegen die in Artikel 142 Genannten kann auch wegen strafgerichtlich zu verfolgender Handlungen erhoben werden, die mit der Amtstätigkeit des Anzuklagenden in Verbindung stehen. In diesem Falle wird der Verfassungsgerichtshof allein zuständig; die bei den ordentlichen Strafgerichten etwa bereits anhängige Untersuchung geht auf ihn über. Der Verfassungsgerichtshof kann in solchen Fällen neben dem Artikel 142, Absatz 4, auch die strafgesetzlichen Bestimmungen anwenden.

Schlagworte

Sonderstrafgerichtsbarkeit, Anklageerhebung, Strafanklage,

Amtsführung, Zuständigkeitsübergang, Strafrecht, Strafgesetz

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12002822

alte Dokumentnummer

N1193018955R

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