Artikel 141 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 03.1.1930

Artikel 141

Artikel 141.Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Anfechtungen von Wahlen zum Nationalrat, zum Länder- und Ständerat, zu den Landtagen und allen anderen allgemeinen Vertretungskörpern und auf Antrag eines dieser Vertretungskörper auf Erklärung des Mandatsverlustes eines seiner Mitglieder.

(2) Unter welchen Voraussetzungen der Verfassungsgerichtshof über Anfechtungen des Ergebnisses von Volksbegehren oder Volksabstimmungen zu entscheiden hat, wird durch Bundesgesetz geregelt. Bundesgesetzlich kann auch angeordnet werden, wie lang im Hinblick auf eine solche Anfechtungsmöglichkeit mit der Kundmachung des Bundesgesetzes, über das eine Volksabstimmung erfolgte, zugewartet werden muß.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)