Artikel 140 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1925

Artikel 140

(1) Artikel 140.Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Verfassungswidrigkeit von Landesgesetzen auf Antrag der Bundesregierung, über Verfassungswidrigkeit von Bundesgesetzen auf Antrag einer Landesregierung, sofern aber ein solches Gesetz die Voraussetzung eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes bilden soll, von Amts wegen.

(2) Der im Absatz 1 erwähnte Antrag kann jederzeit gestellt werden; er ist vom Antragsteller sofort der zuständigen Landesregierung oder der Bundesregierung bekanntzugeben.

(3) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem ein Gesetz oder ein bestimmter Teil eines solchen als verfassungswidrig aufgehoben wird, verpflichtet den Bundeskanzler oder den zuständigen Landeshauptmann zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung; die Aufhebung tritt am Tag der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt. Diese Frist darf sechs Monate nicht überschreiten.

(4) Das Finanz-Verfassungsgesetz bestimmt, inwiefern Landtagsbeschlüsse über Landeszuschläge zu den Bundessteuern beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden können und welche rechtlichen Wirkungen mit einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, das die Aufhebung eines solchen Landtagsbeschlusses oder eines Landesgesetzes über Landes- oder Gemeindeabgaben ausspricht, verbunden sind.

(5) Die Bestimmung des Artikels 89, Absatz 1, gilt nicht für die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen durch den Verfassungsgerichtshof.

Schlagworte

Gesetzesprüfung, Antragsrecht, Anwendung, Publikation, Inkrafttreten,

Verfassungsgerichtshoferkenntnis, Fristsetzung, Landtagsbeschluß,

Landesabgabe

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020

Gesetzesnummer

10000079

Dokumentnummer

NOR12001905

alte Dokumentnummer

N1192512255S

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