Artikel 13
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Abkommen wird von beiden Parteien nach den jeweiligen Verfahren ratifiziert. Beide Parteien notifizieren einander den Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren. Das Abkommen tritt an jenem Monatsersten in Kraft, der auf den Tag des Eingangs der zweiten Notifikation folgt.
(2) Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einverständnis zwischen den Parteien jederzeit abgeändert werden.
(3) Dieses Abkommen gilt für eine unbestimmte Dauer. Jede Partei kann es unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs (6) Monaten jederzeit durch schriftliche Notifikation an die andere Partei kündigen. Diese Kündigung stellt die aus der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens entstandenen Rechte und Pflichten der beiden Parteien nicht in Frage.
So geschehen in Bern im beglaubigten Doppel in deutscher Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019
Gesetzesnummer
20005811
Dokumentnummer
NOR40098336
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