Artikel 13 Vertrag über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der österreichisch-deutschen Grenze bei Grenzbauwerken ergeben (BRD)

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1985

Abs. 2: Verfassungsbestimmung

Artikel 13

(1) Unternehmen, die Grenzbauwerke errichten, instand halten, erneuern oder betreiben, unterliegen für den Vollzug dieses Vertrages innerhalb des Bereiches der Grenzbauwerke und der Bau- oder Werkzonen der abgabenbehördlichen Aufsicht jedes der beiden Vertragsstaaten nach dessen abgabenrechtlichen Vorschriften. Zu diesem Zweck haben die Unternehmen die erforderlichen Unterlagen beizubringen.

(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten treffen nach gegenseitiger Fühlungnahme die erforderlichen Maßnahmen zur Überwachung

  1. a) des Personen- und Warenverkehrs in die und aus der Bau- oder Werkzone,
  2. b) des Verbrauchs und der Verwendung der Waren, für die Abgabenfreiheit nach Artikel 4 und 5 dieses Vertrages gewährt wird.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bei der Durchführung der Aufsicht und der Überwachung die erforderliche Hilfe leisten.

Schlagworte

Personenverkehr, Bauzone

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2023

Gesetzesnummer

10005363

Dokumentnummer

NOR40075933

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