Artikel 13.
Verfahren in Enteignungsangelegenheiten.
Sofern die Gesetze Enteignungen zulassen und nicht anderes anordnen, finden für das bei der Durchführung der Enteignung und bei der Festsetzung der Entschädigung zu beobachtende Verfahren sinngemäß die Bestimmungen des Gesetzes vom 18. Februar 1878, R. G. Bl. Nr. 30, betreffend die Enteignung zum Zwecke der Herstellung und des Betriebes von Eisenbahnen, Anwendung und ist zur Entscheidung über die Enteignung in erster Instanz der Landeshauptmann, in zweiter Instanz das Bundeskanzleramt zuständig.
Anstatt Gesetz vom 18. 2. 1878, RGBl. Nr. 30, nunmehr Eisenbahnenteignungsgesetz, BGBl. Nr. 71/1954.
Schlagworte
RGBl. Nr. 30/1878
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019
Gesetzesnummer
10005189
Dokumentnummer
NOR12058083
alte Dokumentnummer
N4192513629P
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