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Artikel 13 Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie Fakultativprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.6.2016

Artikel 13

Zugang zum Recht

(1) Die Vertragsstaaten gewährleisten Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen wirksamen Zugang zum Recht, unter anderem durch verfahrensbezogene und altersgemäße Vorkehrungen, um ihre wirksame unmittelbare und mittelbare Teilnahme, einschließlich als Zeugen und Zeuginnen, an allen Gerichtsverfahren, auch in der Ermittlungsphase und in anderen Vorverfahrensphasen, zu erleichtern.

(2) Um zur Gewährleistung des wirksamen Zugangs von Menschen mit Behinderungen zum Recht beizutragen, fördern die Vertragsstaaten geeignete Schulungen für die im Justizwesen tätigen Personen, einschließlich des Personals von Polizei und Strafvollzug.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2024

Gesetzesnummer

20006062

Dokumentnummer

NOR40181876

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