Artikel 13 Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen

Alte FassungIn Kraft seit 19.4.2000

Verfassungsbestimmung

Artikel 13

Verantwortlichkeit und Haftung

Die Vertragsparteien unterstützen zweckdienliche internationale Bemühungen um die Ausarbeitung von Regeln, Kriterien und Verfahren auf dem Gebiet der Verantwortlichkeit und Haftung.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2020

Gesetzesnummer

20000816

Dokumentnummer

NOR40009926

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