Artikel 13 Soziale Sicherheit (Brasilien)

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.3.2026

Artikel 13

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

  1. 1. Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten zurückgelegt, so sind diese, soweit erforderlich, für den Erwerb eines Leistungsanspruches so zu berücksichtigen, als wären alle Versicherungszeiten im betreffenden Vertragsstaat zurückgelegt worden, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
  2. 2. Von einer Person in einem Drittstaat, mit dem ein Vertragsstaat ein Abkommen über soziale Sicherheit derselben Art geschlossen hat, zurückgelegte Versicherungszeiten sind für den Erwerb eines Leistungsanspruches nach den Rechtsvorschriften nur dieses Vertragsstaates ebenfalls zu berücksichtigen.
  3. 3. Erreichen die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für die Feststellung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten insgesamt nicht zwölf Monate und besteht auf Grund dieser Versicherungszeiten allein kein Leistungsanspruch nach den in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften, so wird nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung gewährt.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026

Gesetzesnummer

20013094

Dokumentnummer

NOR40275361

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