Artikel 13 Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.1955

Artikel 13

Um die Durchführung sicherzustellen, sollen die Bestimmungen dieses Statuts durch eine Geschäftsordnung ergänzt werden. Diese Geschäftsordnung ist durch das Ständige Büro auszuarbeiten und den Regierungen der Mitglieder zur Genehmigung vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020

Gesetzesnummer

10002096

Dokumentnummer

NOR12027719

alte Dokumentnummer

N2196715420R

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