Artikel 13 Rücknahmeübereinkommen (Slowakei)

Alte FassungIn Kraft seit

Abschnitt VIII Schlussbestimmungen

Artikel 13

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Die Vertragsparteien unterstützen einander bei der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens und des Durchführungsprotokolls. Streitigkeiten, die aus der Anwendung und der Interpretation dieses Abkommens entstehen könnten, werden auf diplomatischem Weg beigelegt werden.

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