Artikel 13 Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

5. ABSCHNITT

Leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung

Artikel 13

Durchführung der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung

(1) Österreichweit ist mit 1. Jänner 1997 für die Krankenanstalten gemäß Art. 2 ein leistungsorientiertes Finanzierungssystem einzuführen. Sofern den von den Krankenanstalten zu verrechnenden gesetzlichen Entgelten die leistungsorientierten Diagnosenfallgruppen zugrunde liegen, wird der Bund den Ländern einen für Österreich einheitlichen Katalog der Leistungspositionen zur Verfügung stellen.

(2) Die in diesem Zusammenhang durchzuführenden Aufgaben sind nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen über die Landesfonds wahrzunehmen, wobei die Bepunktung je leistungsorientierter Diagnosenfallgruppe im Kernbereich von der Strukturkommission bundesweit einheitlich festzusetzen und in regelmäßigen Abständen anzupassen ist.

(3) Als Voraussetzung für die Abrechnung der Leistungen der Träger der Krankenanstalten durch die Landesfonds ab 1. Jänner 1997 wird der Bund bis spätestens 30. September 1996 den Ländern (Landesfonds) eine Basisversion des LKF-Bepunktungsprogrammes (LKF-Scoringprogrammes) samt Programmbeschreibung zur Verfügung stellen, welches eine EDV-unterstützte Auswertung der von den Trägern der Krankenanstalten gelieferten Abrechnungsdaten ermöglicht. Dieses Programm wird als eigene Funktion auch die Durchführung sämtlicher Plausibilitätsprüfvorschriften enthalten. Weiters wird der Quellcode für die Plausibilitäts- und Bepunktungsfunktion in einer standardisierten, auf verschiedene Systemumgebungen portablen Form bis spätestens 31. Jänner 1997 bereitgestellt. Seine Implementierung sowie die Gewährleistung einer der Basisversion des LKF-Bepunktungsprogrammes gleichwertigen Funktionalität ist Aufgabe der jeweiligen Landesstellen. Die Finanzierung der Entwicklung, Weiterentwicklung und Wartung dieser Programmversionen erfolgt aus den vorgesehenen Mitteln zur Finanzierung von allgemeinen Planungskonzepten und von Grundlagenarbeit.

(4) Änderungen im LKF-Kernbereich treten jeweils nur mit 1. Jänner eines jeden Jahres in Kraft. Als Grundlage für die Entscheidung über Modelländerungen werden bis spätestens 31. Mai die geplanten Modifikationen festgelegt und bis spätestens 1. September vor dem Abrechnungsjahr Simulationsrechnungen erstellt. Bis 15. September hat die definitive Modellfestlegung in der Strukturkommission einvernehmlich zu erfolgen und es sind die erforderlichen Modellbeschreibungen und LKF-Bepunktungsprogramme bis spätestens 30. September mit Wirksamkeit 1. Jänner des Folgejahres den Ländern (Landesfonds) bereitzustellen.

(5) Im LKF-Kernbereich sind grundsätzlich keine Kriterien des Steuerungsbereiches einzubeziehen. Eine befristete Ausnahme stellt die Bepunktung des Intensivbereichs im Jahr 1997 dar.

(6) Die leistungsorientierte Mittelzuteilung aus den Landesfonds an die Träger der Krankenanstalten kann auf die landesspezifischen Erfordernisse insofern Bedacht nehmen, als die Bepunktung je leistungsorientierter Diagnosenfallgruppe im Steuerungsbereich nach Maßgabe der nachfolgenden Kriterien je Land unterschiedlich sein kann.

(7) In der Gestaltung des Steuerungsbereiches sind nur folgende Qualitätskriterien möglich:

  1. 1. Krankenanstalten-Typ
  2. 2. Personalfaktor
  3. 3. Apparative Ausstattung
  4. 4. Bausubstanz
  5. 5. Auslastung
  6. 6. Hotelkomponente

(8) Die Abgeltung von Ambulanzleistungen und Nebenkosten ist im Rahmen der Landesfonds zu regeln.

(9) Die Landesfonds können Mittel zur Anpassung an die neue Finanzierungsform als Ausgleichszahlungen vorsehen.

(10) Das Ziel ist ein österreichweit einheitliches leistungsorientiertes Vergütungssystem unter Berücksichtigung des Krankenanstalten-Typs (unterschiedliche Versorgungsleistung).

Schlagworte

Plausibilitätsfunktion

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2025

Gesetzesnummer

10001479

Dokumentnummer

NOR12016298

alte Dokumentnummer

N1199748440L

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