ARTIKEL 13 Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen

Alte FassungIn Kraft seit 27.6.1975

ARTIKEL 13

Das Königreich Dänemark und die Republik Island, die nicht der Abfassung dieses Übereinkommens mitgewirkt haben, können diesem durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Depositarstaat beitreten. Der Beitritt wird zwei Monate nach dem Tage der Hinterlegung dieser Urkunde, jedoch nicht vor Ablauf der in Artikel 16 Absatz 2 genannten Frist von vier Monaten wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2024

Gesetzesnummer

10004209

Dokumentnummer

NOR12046328

alte Dokumentnummer

N3197525111L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)