Artikel 13 Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Artikel 13

Mittel der Bundesgesundheitsagentur

(1) Der Bund stellt sicher, dass die Bundesgesundheitsagentur jährlich mit folgenden Mitteln dotiert wird:

  1. 1. Mit einem Betrag in der Höhe von 1,416% des Aufkommens an der Umsatzsteuer im betreffenden Jahr nach Abzug des im § 8 Abs. 2 Z 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2005 genannten Betrages und
  2. 2. mit 242 Millionen Euro.

(2) Die Mittel gemäß Abs. 1 Z 1 werden von der Bundesgesundheitsagentur an die Landesgesundheitsfonds geleistet.

(3) Die Mittel gemäß Abs. 1 Z 2 sind entsprechend der nachfolgenden Bestimmungen zu verwenden:

  1. 1. Zunächst sind folgende Vorweganteile zu überweisen:
  1. a) 3,63 Mio. Euro an den Landesgesundheitsfonds Oberösterreich,
  2. b) 4,36 Mio. Euro an den Landesgesundheitsfonds Steiermark,
  3. c) 3,63 Mio. Euro an den Landesgesundheitsfonds Tirol.
  1. 2. Sodann sind folgende Mittel in Abzug zu bringen und gemäß dem 8. Abschnitt bzw. gemäß Art. 39 Abs. 2 zu verwenden:
  1. a) 3,5 Millionen Euro zur Finanzierung von Projekten und Planungen sowie zur Abgeltung von Leistungen, die vom Österreichischen Bundesinstitut für Gesundheitswesen für die Bundesgesundheitsagentur erbracht werden,
  2. b) 2,9 Millionen Euro zur Förderung des Transplantationswesens,
  3. c) 3,5 Millionen Euro zur Finanzierung weiterer Projekte und Planungen im Sinne der lit. a und für wesentliche Vorsorgeprogramme und Behandlungsmaßnahmen von überregionaler Bedeutung (z. B. flächendeckendes qualitätsgestütztes und systematisches Mammographie-Screeningprogramm, molekulargenetische Analyse zur Identifikation von Familien mit erblichem Brust- und Eierstockkrebs, Identifikation von angeborenen Stoffwechselerkrankungen bei Säuglingen, Maßnahmen betreffend Epidermolysis bullosa), deren Verwendung im Einvernehmen mit den Ländern und der Sozialversicherung festgelegt wird, und
  4. d) allfällige für Anstaltspflege im Ausland aufzuwendende Mittel (Art. 39 Abs. 2).
  1. 3. Die verbleibenden Mittel werden nach Maßgabe des Art. 35 (Sanktionen) an die Landesgesundheitsfonds geleistet.

Schlagworte

Brustkrebs

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2025

Gesetzesnummer

20004192

Dokumentnummer

NOR40066173

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)