Artikel 13
Mittel der Bundesgesundheitsagentur
(1) Der Bund stellt sicher, dass die Bundesgesundheitsagentur jährlich mit folgenden Mitteln dotiert wird:
- 1. Mit einem Betrag in der Höhe von 1,416% des Aufkommens an der Umsatzsteuer im betreffenden Jahr nach Abzug des im § 8 Abs. 2 Z 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2005 genannten Betrages und
- 2. mit 242 Millionen Euro.
(2) Die Mittel gemäß Abs. 1 Z 1 werden von der Bundesgesundheitsagentur an die Landesgesundheitsfonds geleistet.
(3) Die Mittel gemäß Abs. 1 Z 2 sind entsprechend der nachfolgenden Bestimmungen zu verwenden:
- 1. Zunächst sind folgende Vorweganteile zu überweisen:
- a) 3,63 Mio. Euro an den Landesgesundheitsfonds Oberösterreich,
- b) 4,36 Mio. Euro an den Landesgesundheitsfonds Steiermark,
- c) 3,63 Mio. Euro an den Landesgesundheitsfonds Tirol.
- 2. Sodann sind folgende Mittel in Abzug zu bringen und gemäß dem 8. Abschnitt bzw. gemäß Art. 39 Abs. 2 zu verwenden:
- a) 3,5 Millionen Euro zur Finanzierung von Projekten und Planungen sowie zur Abgeltung von Leistungen, die vom Österreichischen Bundesinstitut für Gesundheitswesen für die Bundesgesundheitsagentur erbracht werden,
- b) 2,9 Millionen Euro zur Förderung des Transplantationswesens,
- c) 3,5 Millionen Euro zur Finanzierung weiterer Projekte und Planungen im Sinne der lit. a und für wesentliche Vorsorgeprogramme und Behandlungsmaßnahmen von überregionaler Bedeutung (z. B. flächendeckendes qualitätsgestütztes und systematisches Mammographie-Screeningprogramm, molekulargenetische Analyse zur Identifikation von Familien mit erblichem Brust- und Eierstockkrebs, Identifikation von angeborenen Stoffwechselerkrankungen bei Säuglingen, Maßnahmen betreffend Epidermolysis bullosa), deren Verwendung im Einvernehmen mit den Ländern und der Sozialversicherung festgelegt wird, und
- d) allfällige für Anstaltspflege im Ausland aufzuwendende Mittel (Art. 39 Abs. 2).
- 3. Die verbleibenden Mittel werden nach Maßgabe des Art. 35 (Sanktionen) an die Landesgesundheitsfonds geleistet.
Schlagworte
Brustkrebs
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2025
Gesetzesnummer
20004192
Dokumentnummer
NOR40066173
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